Monat207
Seit 19.01.1031812
AGB
Sana-Vitalia, Heilpraktikerin Barbara Wehner
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGBen) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem hier benannten Heilpraktiker und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
1.2 Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde an jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
1.3 Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn
a) ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann
b) es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung
und/oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf
c) es um Beschwerden geht, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten.
In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung
entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
2. Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
2.1 Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten, indem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
2.2 Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
2.3 In der Regel werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Folglich kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.
2.4 Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
3. Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
4. Honorierung
4.1 Preisangaben
Das Rechtsverhältnis zwischen Heilpraktiker und Patient begründet sich nach dem Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Abrechnungsgrundlage der deutschen Heilpraktiker ist, wenn nicht anders vereinbart, die GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ) der Deutschen Heilpraktikerverbände.
Heilpraktikerleistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
Information zur Kostenerstattung durch Krankenkassen bei Einzeltherapie:
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass Sie die anfallenden Therapiekosten selbst übernehmen. Die Durchführung der heilpraktischen Tätigkeit und heilpraktischen Psychotherapie gehört nicht zum Leistungsumfang gesetzlicher Krankenkassen. Einige private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erstatten die Heilpraktiker-Tätigkeit auf Antrag.
4.2 Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar an den Heilpraktiker zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung nach Punkt 7 dieses Vertrages.
4.3 Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln dem Heilpraktiker nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung für den Patienten ist. Daraus folgt, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung der vom Patienten mitgebrachten Arzneimittel durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
5. Honorarerstattung durch Dritte
5.1 Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird Punkt 4 dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden. 5.2 Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach Absatz
2.2 den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne von Absatz 4.1; darüber hinaus beschränkt sich der Umfang der Heilpraktikerleistungen nach Absatz 2.2 nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
6. Vertraulichkeit der Behandlung
6.1 Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten.
6.2 Absatz 6.1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise durch die Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen -- oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
Absatz 6.1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
6.3 Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte zu; er kann diese Handakte aber nicht herausverlangen.
6.4 Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt der Heilpraktiker diese kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt.
Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
7. Rechnungsstellung
7.1 der Patient erhält nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift des Heilpraktikers, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen.
8. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Heilpraktikers.
Stand: 01/2010 Barbara Wehner, Heilpraktikerin. Lörrach